In der Lebensmittel-Rahmenverordnung (EG) Nr. 178/2002 Artikel 3 Nr. 8 ist der Begriff “Inverkehrbringen” wie folgt definiert:
…das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst;
Somit gehört schon das Anbieten von Lebensmitteln ebenso wie eine unentgeltliche Weitergabe zum Inverkehrbringen. (Siehe Veröffentlichung beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit). Wer also seine selbstgemachten Fleisch- und Wurstwaren an Freunde und Bekannte verschenkt, bringt das Erzeugnis – rein juristisch betrachtet – in Verkehr.